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Nutzungsbedingungen für Betriebe und Vereine

Der Vertrag zwischen der Plattform und eingetragenen Betrieben und Vereinen. Für Gäste gilt er nicht — siehe die Nutzungsbedingungen für Gäste. Stand: 08.09.2026.

Fassung zur anwaltlichen Prüfung. Die gelb markierten Stellen ergänzt der Betreiber; bis dahin gilt diese Seite als Entwurf.

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Bedingungen gelten zwischen Sauerwein Solutions, Eisenstadt, Österreich („Plattform“) und Unternehmern im Sinn des § 1 KSchG sowie Vereinen („Betrieb“), die auf merkichmir.at eingetragen sind oder Module der Plattform nutzen. Sie gelten nicht für Verbraucher.

1.2 Für Gäste und Endkunden gelten diese Bedingungen nicht; deren Rechtsverhältnis besteht mit dem jeweiligen Betrieb (Punkt 5). Für die Nutzung der Plattform durch Gäste gelten die Nutzungsbedingungen für Gäste (merkichmir.at/nutzung).

2. Leistungen der Plattform

2.1 Die Plattform stellt bereit: einen Eintrag im regionalen Verzeichnis (Profilseite mit eigener Unteradresse) und auf Wunsch buchbare Module — insbesondere Bestellshop (Abholung, Lieferung, Bestellung am Tisch), Tischreservierung, Terminvereinbarung, Kurs- und Veranstaltungsbuchung, Onlineshop mit Versand, Gutscheine, Registrierkasse mit Kassabuch (Punkt 12), Monitore und Bondruck, Speisekartenimport, Nachrichten an angemeldete Gäste, Statistik, Webseiten-Baukasten und eigene Domain (Punkt 16) — sowie gekennzeichnete Werbeplätze (Punkt 9).

2.2 Welche Module es gibt und was sie kosten, ergibt sich aus dem Modulkatalog in der jeweils aktuellen, im Verwaltungsbereich einsehbaren Fassung bzw. aus der individuellen Vereinbarung (Kundenakte). Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2.3 Die Eintragung ist kostenlos. Für Vereine ist auch die weitere Nutzung kostenlos (Stand des Katalogs; im Verwaltungsbereich ausgewiesen).

3. Zustandekommen, Selbsteintragung

3.1 Der Vertrag kommt zustande, indem der Betrieb die Eintragung absendet und über den zugesandten Link bestätigt, oder indem die Plattform den Eintrag auf Anfrage einrichtet.

3.2 Selbst eingetragene Betriebe erscheinen nach der Bestätigung sofort öffentlich und sind bis zur Prüfung als „selbst eingetragen, noch nicht geprüft“ gekennzeichnet. Die Plattform darf offensichtlich unrichtige oder missbräuchliche Einträge entfernen (Punkt 13).

4. Module, Laufzeit, Mindestvertragsdauer

4.1 Module bucht der Betrieb im Verwaltungsbereich; sie gelten je Unternehmen. Monatsmodule haben keine Mindestlaufzeit und keine automatische Verlängerung über den Abrechnungsmonat hinaus; sie enden mit Abbestellung zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats. Einmalige Leistungen (z. B. Speisekartenimport) werden je Vorgang abgerechnet.

4.2 Abweichend davon gilt für das Modul Registrierkasse eine Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten ab Freischaltung. Grund ist die je Kasse eingerichtete und laufend vergütete Signatureinrichtung (Punkt 12.1), die die Plattform ihrerseits für diese Dauer beim Signaturdienst bindet. Die Zahlweise (monatlich, jährlich oder mehrjährig) ergibt sich aus dem Katalog; bei monatlicher Zahlweise ist ein aufrechtes Kreditkartenmandat Voraussetzung (Punkt 8.2).

4.3 Preisänderungen und Änderungen dieser Bedingungen werden dem Betrieb mindestens 15 Tage vor Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Nachricht im Verwaltungsbereich) angekündigt; bei Änderungen, die technische Anpassungen des Betriebs erfordern, entsprechend länger (Art 3 Abs 2 der Verordnung (EU) 2019/1150). Der Betrieb kann bis zum Wirksamwerden beenden (Punkt 15); die Weiternutzung nach Fristablauf gilt als Zustimmung.

5. Vermittlerrolle — Vertrag zwischen Gast und Betrieb

5.1 Verträge über Speisen, Getränke, Waren, Reservierungen, Termine, Kurse, Gutscheine und sonstige Leistungen kommen ausschließlich zwischen dem Gast und dem Betrieb zustande. Die Plattform wird nicht Vertragspartei, tritt nicht als Verkäuferin auf und schuldet dem Gast keine Leistung des Betriebs.

5.2 Bestellungen des Gastes sind Angebote an den Betrieb; der Vertrag entsteht mit der Annahme durch den Betrieb innerhalb der eingestellten Annahmefrist. Nimmt der Betrieb nicht rechtzeitig an, storniert das System automatisch und bereits gezahlte Beträge werden vollständig erstattet — einschließlich der Provision der Plattform.

6. Entgelte des Bestellshops

6.1 Prozent-Tarif (Standard): kein Fixum; die Plattform erhält eine Provision von 5 % (vereinbarter Satz laut Kundenakte, netto, zuzüglich USt) des vom Gast tatsächlich gezahlten Betrags jeder über den Bestellshop abgewickelten Bestellung. Bemessungsgrundlage ist der Betrag nach Abzug von Rabatten und Aktionen des Betriebs.

6.2 Flat-Tarif (auf Vereinbarung): monatliches Entgelt statt laufender Provision; eine Provision fällt dann nur für Bestellungen an, die nachweislich über das Schaufenster der Plattform vermittelt wurden (Punkt 7).

6.3 Telefonisch aufgenommene Bestellungen sind stets provisionsfrei.

6.4 Bei Online-Zahlung wird die Provision automatisch im Zahlungsvorgang einbehalten; bei Zahlung vor Ort wird sie gesammelt in Rechnung gestellt (Punkt 8). Wird eine Bestellung nicht angenommen oder automatisch storniert, entfällt die Provision.

7. Zurechnung der Herkunft (Zweifel zugunsten des Betriebs)

7.1 Ob eine Bestellung „über das Schaufenster vermittelt“ ist, entscheidet ein technischer Herkunftsvermerk, der ausschließlich am Weiterleitungspunkt des Schaufensters gesetzt wird und längstens 24 Stunden gilt. Wege, die der Betrieb selbst legt (Bestellknopf auf der eigenen Webseite, eigene Links, QR-Codes), erzeugen nie einen Herkunftsvermerk. Mitgebrachte Stammkunden aus dem Kundenimport gelten dauerhaft als eigene Kunden des Betriebs.

7.2 Fehlt ein Vermerk, ist er unlesbar oder unbekannt, gilt die Bestellung als provisionsfreie Direktbestellung — jeder Zweifel geht zugunsten des Betriebs. Die Herkunft jeder Bestellung ist für den Betrieb in seiner Auswertung im Klartext einsehbar.

8. Abrechnung und Zahlung

8.1 Laufende Entgelte und gesammelte Provisionen werden monatlich im Nachhinein abgerechnet. Die Rechnung wird im Verwaltungsbereich bereitgestellt und elektronisch übermittelt; alle Beträge netto zuzüglich Umsatzsteuer (Punkt 2.2).

8.2 Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift vom bekanntgegebenen Konto; der bevorstehende Einzug wird dem Betrieb fünf Tage vorher im Verwaltungsbereich angekündigt. Scheitert der Einzug oder besteht kein Lastschriftmandat, wird die hinterlegte Kreditkarte belastet. Für das Modul Registrierkasse mit monatlicher Zahlweise ist ein Kreditkartenmandat Pflicht (Punkt 4.2).

8.3 Bei Zahlungsverzug wird der Betrieb erinnert; führt das nicht zur Zahlung, kann die Plattform Module nach Punkt 13 aussetzen. Belege, Datenerfassungsprotokoll und Kassabuch bleiben dem Betrieb auch während einer Aussetzung und nach einer Stilllegung zugänglich (Punkte 12.5 und 15.2).

8.4 Online-Zahlungen der Gäste laufen über Stripe Connect mit „Direct Charges“: Zahlungsempfänger ist der Betrieb über sein eigenes, mit der Plattform verbundenes Stripe-Konto (Stripe Payments Europe, Ltd., Irland); die Provision der Plattform wird als Application Fee einbehalten. Die Plattform verwahrt zu keinem Zeitpunkt Gelder des Betriebs oder des Gastes und erbringt keine Zahlungsdienste. Voraussetzung ist der Abschluss des Stripe-Onboardings durch den Betrieb (gesetzliche Identifikations- und Sorgfaltspflichten von Stripe); bis dahin kann der Bestellshop nur Zahlung vor Ort anbieten. Die Stripe-Gebühren trägt der Betrieb nach dem Preisblatt von Stripe; ergänzend gelten seine Vereinbarungen mit Stripe (Stripe Connected Account Agreement).

9. Werbeplätze

9.1 Die Plattform vermietet gekennzeichnete Werbeflächen an den Rändern der Orts- und Startseiten. Preis laut Katalog oder individueller Vereinbarung; Beginn, Ende und vereinbarter Monatspreis werden je Buchung festgehalten. Rechnungslegung erfolgt nach Punkt 8.

9.2 Jede Anzeige ist als „Anzeige“ gekennzeichnet (§ 26 MedienG sinngemäß, § 6 Abs 1 ECG, UWG-Anhang Z 11). Werbung ist strikt vom organischen Verzeichnis getrennt: Die Reihenfolge der Einträge im Schaufenster ist nicht käuflich (Punkt 10).

9.3 Der Werbende steht für die Rechtmäßigkeit seiner Werbemittel ein (Kennzeichenrechte, Lauterkeitsrecht) und stellt die Plattform insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

10. Ranking-Transparenz (Art 5 der Verordnung (EU) 2019/1150)

10.1 Die Hauptparameter der Reihenfolge im Schaufenster eines Ortes sind:

Erstens die feste Bereichsfolge: zuerst Firmen ohne Speisenangebot, dann Vereine, dann Gastronomie aus dem Ort, zuletzt Betriebe, die aus anderen Orten hierher liefern. Grund: Sichtbarkeit der ortsansässigen Betriebe und Vereine vor auswärtigen Lieferanten.

Zweitens Verfügbarkeit vor Nichtverfügbarkeit: Innerhalb eines Bereichs stehen Betriebe, die geöffnet und annahmebereit sind, vor Betrieben mit unklarem Zustand, und diese vor geschlossenen. Grund: Der Gast soll zuerst sehen, wo er jetzt tatsächlich bestellen kann.

Drittens der Zufall: Innerhalb gleichen Rangs entscheidet bei jedem Seitenaufruf das Los. Grund: Gleichbehandlung — kein Betrieb steht dauerhaft oben oder unten.

Viertens: Wählt der Gast einen Branchen- oder Suchbegriff-Filter, gilt seine Wahl; innerhalb der Treffer sortieren wieder Verfügbarkeit und Los.

10.2 Entgelte haben keinen Einfluss auf das Ranking. Es gibt keine Möglichkeit, gegen Bezahlung eine bessere Position im Verzeichnis zu erhalten; bezahlte Werbung erscheint ausschließlich auf den getrennten, gekennzeichneten Werbeplätzen (Punkt 9).

10.3 Änderungen der Hauptparameter werden nach Punkt 4.3 angekündigt.

11. Pflichten des Betriebs

11.1 Eigene Angaben: Der Betrieb hält seine Impressums-Stammdaten (§ 5 ECG, § 25 MedienG, § 14 UGB bzw. § 63 GewO 1994), Preise (Endpreise inklusive USt), Öffnungszeiten, Liefergebiete und Allergenangaben (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — LMIV) vollständig und aktuell. Die Plattform zeigt fehlende Pflichtangaben offen an, ersetzt sie aber nicht.

11.2 Rechte an Inhalten: Der Betrieb versichert, dass er an allen von ihm eingestellten oder zur Übernahme beauftragten Inhalten (Texte, Bilder, Logos, Speisekarten) die erforderlichen Rechte hält. Beim Speisekartenimport — sei es von einer bestehenden Bestellseite, sei es per Foto- oder PDF-Upload — beauftragt der Betrieb die Plattform mit der Übernahme seiner eigenen Daten; der Anstoß durch den Betrieb (Eintragen des Links bzw. Hochladen der Datei und Auslösen des Imports) ist diese Beauftragung. Die Plattform übernimmt strukturierte Angebotsdaten, keine fremden gestalterischen Werke.

11.3 Eigene AGB und eigene Datenschutzerklärung: Für das Rechtsverhältnis zum Gast stellt der Betrieb eigene Geschäftsbedingungen und Datenschutzangaben bereit. Die Plattform stellt dafür eine aus seinen Einstellungen erzeugte Vorlage bereit; die Verantwortung für den verwendeten Text liegt beim Betrieb.

11.4 Lebensmittel- und Gewerberecht: Die Einhaltung aller für sein Angebot geltenden Vorschriften (Hygiene, Kennzeichnung, Jugendschutz, Sperrstunden, Gewerberecht) obliegt dem Betrieb.

11.5 Der Betrieb hält Zugangsdaten geheim und meldet Missbrauchsverdacht unverzüglich.

12. Registrierkasse und Kassabuch

12.1 Das Modul Registrierkasse ist eine Registrierkasse im Sinn des § 131b BAO mit Sicherheitseinrichtung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV). Die Belege werden über eine dem Betrieb zugeordnete Signatureinrichtung des Signaturdienstes fiskaly GmbH (Wien) signiert; die Plattform beschafft und verwaltet die Signatureinrichtung als Wiederverkäuferin (Punkt 4.2).

12.2 Abgabenrechtlich verantwortlich für Kasse und Belege ist und bleibt der Betrieb. Die Registrierung von Kasse und Signatureinrichtung bei der Finanzverwaltung (§ 131b Abs 3 BAO) läuft über den eigenen FinanzOnline-Zugang des Betriebs, den er dafür selbst hinterlegt; sein PIN wird dabei nicht gespeichert. Den Startbeleg und den Jahresbeleg prüft und bestätigt der Betrieb; Monats- und Jahresbelege erstellt die Kasse selbsttätig. Die Belegerteilung an den Gast (§ 132a BAO) ist Sache des Betriebs; die Kasse erstellt zu jedem Barumsatz einen Beleg mit dem maschinenlesbaren Code nach § 10 RKSV.

12.3 Ausfall: Fällt die Signatureinrichtung oder der Signaturdienst aus, kann weiterkassiert werden; die Belege tragen dann den Aufdruck „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ und werden nach dem Ende des Ausfalls selbsttätig in der vorgeschriebenen Reihenfolge nachsigniert (§ 17 Abs 4 RKSV). Dauert ein Ausfall länger als 48 Stunden, meldet der Betrieb Beginn und Ende binnen einer Woche über FinanzOnline (§ 17 RKSV in Verbindung mit § 131b Abs 3 BAO); die Plattform zeigt ihm Ausfälle und deren Dauer im Verwaltungsbereich an.

12.4 Das Datenerfassungsprotokoll jeder Kasse ist im Verwaltungsbereich jederzeit exportierbar. Die vierteljährliche Sicherung auf einem externen Medium (§ 7 Abs 3 RKSV) ist Sache des Betriebs; die Plattform stellt den Export dafür bereit.

12.5 Kassenbelege und Datenerfassungsprotokoll werden sieben Jahre ab Schluss des Kalenderjahres aufbewahrt (§ 132 BAO). Ein signierter Beleg ist unveränderlich; Korrekturen erfolgen durch Storno mit Gegenbeleg. Diese Daten bleiben dem Betrieb auch nach einer Stilllegung zugänglich (Punkt 15.2).

12.6 Das Kassabuch (Startgeld, Einlagen, Entnahmen, Zählprotokoll) ist Teil des Moduls; die Eintragungen und ihre Richtigkeit sind Sache des Betriebs.

12.7 Bei Beendigung des Moduls oder Stilllegung des Betriebs obliegen die Außerbetriebnahme der Kasse und deren Meldung über FinanzOnline dem Betrieb; die Plattform weist ihn auf die nötigen Schritte hin und hält die dafür nötigen Belege und Auszüge bereit.

13. Einschränkung, Aussetzung und Beendigung durch die Plattform (Art 4 der Verordnung (EU) 2019/1150)

13.1 Schränkt die Plattform die Dienste für einen Betrieb ein oder setzt sie aus (z. B. Verbergen des Eintrags, Sperren eines Moduls), erhält der Betrieb spätestens zum Zeitpunkt der Maßnahme eine Begründung auf einem dauerhaften Datenträger.

13.2 Beendigt die Plattform die gesamte Bereitstellung, wird dies dem Betrieb mindestens 30 Tage vorher mit Begründung angekündigt. Die Frist entfällt in den in Art 4 Abs 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 genannten Fällen (gesetzliche Pflicht, wiederholter Verstoß gegen diese Bedingungen, zwingende Rechts- oder Sicherheitsgründe).

13.3 Der Betrieb kann zur Begründung Stellung nehmen (Punkt 14); stellt sich die Maßnahme als unberechtigt heraus, wird der Eintrag unverzüglich wiederhergestellt.

14. Beschwerden und Mediation

14.1 Anlaufstelle für Beschwerden von Betrieben: info@merkichmir.at bzw. das Nachrichten-Center im Verwaltungsbereich. Beschwerden werden binnen angemessener Frist geprüft und beantwortet.

15. Beendigung durch den Betrieb — Stilllegung statt Löschung

15.1 Der Betrieb kann die Nutzung jederzeit beenden; für das Modul Registrierkasse gilt die Mindestvertragsdauer des Punktes 4.2. Mit der Beendigung wird der Auftritt stillgelegt: Die öffentlichen Seiten gehen offline, Bestellungen und Buchungen sind nicht mehr möglich.

15.2 Nach der Stilllegung bleiben die Daten des Betriebs sechs Monate erhalten; in dieser Zeit kann er die Nutzung ohne Neuerfassung wieder aufnehmen und seine Daten exportieren (unter anderem Kundenkartei, Bestellliste, Datenerfassungsprotokoll). Danach werden sie gelöscht. Kassenbelege und Datenerfassungsprotokoll werden sieben Jahre ab Schluss des Kalenderjahres aufbewahrt (§ 132 BAO) und bleiben dem Betrieb auf Anfrage zugänglich; Gastdaten unterliegen daneben dem Auftragsverarbeitungsvertrag (Punkt 19).

15.3 Für Domains gilt Punkt 16.3.

16. Eigene Domain

16.1 Über die Plattform kann der Betrieb Internet-Adressen (Domains) registrieren lassen oder bestehende übertragen. Die Registrierung erfolgt über den Registrar netcup GmbH; Domaininhaber ist der Betrieb. Die dafür nötigen Inhaberdaten (Firmenwortlaut bzw. Name, Anschrift, E-Mail, Telefon) werden an den Registrar und die jeweilige Vergabestelle übermittelt.

16.2 Registrierung und Verlängerung kosten das Entgelt laut Katalog. Domains verlängern sich jeweils um ein Jahr; der Betrieb wird vor jeder Verlängerung im Verwaltungsbereich und per E-Mail erinnert und kann bis zum Stichtag abbestellen. Bleibt das Entgelt trotz Erinnerung offen, wird die Domain zum Laufzeitende freigegeben; eine freigegebene Domain kann von Dritten registriert werden.

16.3 Der Betrieb kann seine Domain jederzeit zu einem anderen Anbieter übertragen. Den dafür nötigen Übertragungscode (AuthCode) erhält er auf Anfrage unverzüglich; bei Beendigung oder Stilllegung wird ihm der Weg dazu unaufgefordert mitgeteilt. Die Plattform hält keine Domain als Druckmittel zurück; der Übertragungscode wird aus Sicherheitsgründen nirgends dauerhaft gespeichert.

16.4 E-Mail-Postfächer sind nicht Teil der Leistung. Vor der Übernahme einer bestehenden, anderswo genutzten Domain weist die Plattform auf die Folgen für dort bestehende E-Mail-Adressen hin.

17. Barrierefreiheit

Die Plattform liefert die von ihr erzeugten Seiten nach Maßgabe ihrer Barrierefreiheitserklärung (merkichmir.at/barrierefreiheit) aus und unterstützt den Betrieb bei seinen Pflichten nach dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), soweit sie die bereitgestellte Technik betreffen. Für seine Inhalte (Bilder, Texte, Alternativtexte) und für die Beurteilung, ob und wieweit das BaFG ihn selbst trifft, bleibt der Betrieb verantwortlich.

18. Verfügbarkeit, Gewährleistung, Haftung

18.1 Die Plattform wird mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers betrieben; eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesagt. Wartungen werden nach Möglichkeit außerhalb typischer Geschäftszeiten durchgeführt. Der Betrieb bleibt für die Entgegennahme von Bestellungen über seine Empfangswege (Terminal, Verwaltungsbereich, Drucker, Telegram) verantwortlich; nicht angenommene Bestellungen werden automatisch storniert.

18.2 Die Plattform haftet — außer bei Personenschäden — nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Für Inhalte der Betriebe haftet die Plattform nach Maßgabe der §§ 16 und 18 ECG (Hostprovider) erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit.

18.3 Schadenersatzansprüche des Betriebs verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

19. Datenverarbeitung

Soweit die Plattform personenbezogene Daten der Gäste im Auftrag des Betriebs verarbeitet (Bestellungen, Reservierungen, Termine, Anfragen, Kundenkartei, Kundenimport), gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage); er ist Bestandteil dieses Vertrags. Für den Plattformbetrieb selbst ist die Plattform Verantwortliche (siehe Datenschutzerklärung unter merkichmir.at/datenschutz).

20. Schlussbestimmungen

20.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Gerichtsstand ist [AUSFÜLLEN: Gerichtsstand — sinnvoll das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Betreibers; legt der Anwalt fest]. Vertragssprache ist Deutsch.

20.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen aufrecht; an die Stelle tritt die wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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